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U 2016 101

Gästetaxen 2014/2015

Graubünden · 2017-04-07 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Mit Verfügung vom 7. November 2016 entschied die Gemeinde X._____, dieses Gesuch gutzuheissen. Der Auszahlungsbetrag belief sich gemäss Verfügung rückwirkend per 15. Oktober 2016 auf monatlich total Fr. 3'234.- -. Davon gewährte die Gemeinde X._____ für die Wohnungskosten mit Ne- benkosten eine Auszahlung von monatlich Fr. 1'400.-- bis zum 31. März

2017. Für die Zeit danach wurden lediglich noch Fr. 1'300.-- für die Woh- nungskosten angerechnet. Die Gemeinde begründete diesen Entscheid damit, dass gemäss interner Richtlinien über die maximalen Wohnungs- mieten für Bezüger von Sozialhilfe der Gemeinde X._____, Ziff. 1.5, der Maximalbetrag für Wohnungs- und Mietkosten für Familien mit einem Kind bei Fr. 1'300.-- liege.

E. 4 Mit Eingabe vom 18. November 2016 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) vom 7. November 2016, namentlich gegen den Entscheid, wonach die Mehrkosten für die Miete nur bis zum 31. März 2017 übernommen würden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Begrün-

- 3 - dend führte er an, dass er gemäss Mietvertrag eine feste Vertragsdauer bis

30. September 2018 habe und ausserdem keine günstigere Alternative – wie im Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung beschrieben – ver- fügbar gewesen sei. Im Übrigen beantrage er aufgrund seiner knappen fi- nanziellen Mittel, die sich aus der Verfügung ergäben, die unentgeltliche Rechtspflege.

E. 5 Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. De- zember 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen führte sie an, dass die Richtli- nien der Gemeinde den Maximalbetrag für Wohnungs- und Mietkosten für Familien mit einem Kind bei Fr. 1'300.-- festlegten, weswegen kein rechtli- cher Anspruch auf darüber hinausgehende Zahlungen bestehe.

E. 6 In seiner Replik vom 14. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdefüh- rer, den überhöhten Mietzins bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu übernehmen. Er hielt fest, dass es sich bei den Vorgaben der Gemein- den um Richtlinien handle, nicht um gesetzliche Grundlagen. Er sei zwar über die Richtlinien informiert gewesen, jedoch sei die jetzige die günstigste verfügbare Wohnung gewesen.

E. 7 Aufl., Zürich 2016, N.81 ff. mit weiteren Hinweisen). c) Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht be- streitet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie auf eine 3-3 ½-Zim- mer-Wohnung angewiesen ist. Sie hat es indessen unterlassen vorliegend die Ortsüblichkeit der Mietzinshöhe einer entsprechenden Wohnung zu de- finieren (vgl. vorstehend E.2b und c), wobei sie wie erwähnt die aktuellen Marktverhältnisse und die Situation auf dem freien Wohnungsmarkt zu berücksichtigen und zu belegen hat. Die Definition der Ortsüblichkeit unter Miteinbezug der Marktverhältnisse ist primär Aufgabe der Gemeinde als Sozialhilfebehörde. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund begrün- det und die Sache in diesem Sinne an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, zumal die vorliegend streitige Differenz von lediglich Fr. 100.-- zwi- schen der gemieteten Wohnung und dem von der Beschwerdegegnerin vorgegebenen Richtwert der Richtlinien nicht derart wesentlich ist, dass zum vornherein klarerweise von einer fehlenden Ortsüblichkeit gesprochen werden müsste.

4. a) Stellt sich nach der korrekten Festlegung der Ortsüblichkeit heraus, dass vorliegend die Wohnkosten tatsächlich überhöht sind, so ist wie bereits ausgeführt nach den in E. 2b und c geschilderten Grundsätzen zu verfah- ren. In einem nächsten Schritt wäre somit die Zumutbarkeit eines Woh- nungswechsels zu prüfen, wobei stets der Einzelfall zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich sind nebst den persönlichen Gründen (gesundheitliche oder soziale Gründe wie Grösse oder Zusammensetzung der Familie, Verwur- zelung, Alter, Integration) auch übliche Kündigungsfristen zu beachten. Gemäss den SKOS-Richtlinien (B.3 Wohnkosten) sind überhöhte Wohn-

- 11 - kosten so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die Befristung der Übernahme überhöhter Wohnkosten auf eine ma- ximale Zeitdauer von sechs Monaten wie es Art. 8 Abs. 1 ABzUG vor- schreibt nämlich gegebenenfalls, d.h. in konkreten Einzelfällen, einen Ein- griff in das verfassungsrechtlich geschützte, unantastbare Existenzmini- mum nach sich ziehen und somit unzulässig sein. Kriterien für zu berück- sichtigende Umstände sind demnach etwa längere Kündigungsfristen, wel- che die Beendigung des bisherigen Mietvertrages nicht erlauben, das Feh- len verfügbarer Alternativen im erforderlichen Preissegment oder die Ab- sage für eine angebotene günstigere Wohnung. (vgl. VGU U 13 11 E.3a, U 13 18 E.3a, U 13 29 E.3a, U 14 69 E.3a, U 15 9 E.2a). Die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist somit nach wie vor aufgrund der konkreten Umstände zu überprüfen. Im Lichte dieser Ausführungen ist betreffend den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass der Abschluss eines befris- teten Mietvertrages bzw. eines Mietvertrages mit einer langen Mindestlauf- zeit durch den Beschwerdeführer – nota bene im Falle, dass überhaupt von einem überhöhten Mietzins auzugehen wäre – als problematisch erschei- nen kann, da das Gemeinwesen bzw. die Sozialhilfebezüger in ihrer Hand- lungsfreiheit betreffend Auflösung dieses Mietvertrags eingeschränkt sind und damit auch eine Missbrauchsgefahr bestehen kann. Der Beschwerde- führer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass nach der Schliessung des Reka-Feriendorfes in Y._____ keine günstigere Wohnung in der Ge- meinde X._____ verfügbar gewesen sei. Wie aus dem Gesuch des regio- nalen Sozialdienstes vom 26. Oktober 2016 hervorgeht, sei das kantonale Sozialamt für die Betreuung der anerkannten Flüchtlinge (humanitäre Auf- nahmeaktion HUMAK des UNHCR) aufgrund der direkten Zuteilung auf die Kantone zuständig. Unter diesen Umständen müsse relativ kurzfristig durch das kantonale Sozialamt eine Unterkunft zu Verfügung gestellt wer- den können. Die Familie sei daher während drei Wochen im Reka-Ferien- dorf in Y._____ untergebracht worden. Da dieses per 22. Oktober 2016

- 12 - geschlossen worden sei, hätten sich sowohl die Caritas wie auch der Sozi- aldienst X._____ um eine langfristige Anschlusslösung bemüht. Per 15. Oktober sei eine Wohnung in X._____ gefunden worden. Die Miete betrage Fr. 1'400.-- und übersteige damit die Limite der Gemeinde um Fr. 100.--. Aufgrund der beschriebenen Notsituation werde die Gemeinde um Über- nahme des vollen Mietzinses gebeten. Dem Beschwerdeführer kann auf- grund dieser Umstände nicht vorgeworfen werden, rechtsmissbräuchlich gehandelt bzw. gegen Treu und Glauben verstossen zu haben. Zwar ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass die Gemeinde als Mitbetroffene bei der Wohnungssuche nicht miteinbezogen wurde, was an sich zu beanstan- den ist, trifft diese doch auch die Pflicht, Bedürftige bei der Suche nach einer Wohnung zu unterstützen. Es kann jedoch beweismässig nicht ein- fach zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass dieser nicht belegen könne, dass zur fraglichen Zeit keine günstigeren Wohnmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Ein solcher negativer Beweis wäre naturgemäss schwierig bzw. nicht zu erbringen. Aufgrund dessen aber, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie aufgrund der geschilderten zeitlichen Dringlichkeit nicht einfach eigenmächtig, sondern mit Hilfe von Caritas und Sozialdienst innert kurzer Zeit eine möglichst kos- tengünstige Wohnung finden mussten, darf – auch mangels gegenteiligen Belegen - davon ausgegangen werden, dass die Darstellung des Sozial- dienstes den Tatsachen entspricht. Es ist daher an den oben ausgeführten Grundsätzen festzuhalten, weshalb die in Frage stehenden Wohnungskos- ten auch im Falle einer nicht bestehenden Ortsüblichkeit von der Beschwer- degegnerin grundsätzlich zu übernehmen sind. b) Die Gemeinde unterliess es vorliegend, die Zumutbarkeit eines Wohnungs- wechsels aufgrund der gesamthaften Umstände im Einzelfall zu prüfen (SKOS-Richtlinie B.3) und verwies in der Verfügung einzig auf den Maxi- malbetrag ihres Wohnkostenreglements. Die Gemeinde hat nebst der Prü- fung der Zumutbarkeit eines Wechsels im Einzelfall eine allfällige Kürzung

- 13 - der anrechenbaren Wohnkosten zudem per Verfügung anzudrohen und die unterstützte Person aufzufordern, eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich eine unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung um- zuziehen, dann erst können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Be- trag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Führt die Leistungsreduktion zum Verlust der Wohnung, unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (SKOS- Richtlinien B.3). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit ei- nes Wohnungswechsels ist immerhin darauf hinzuweisen, dass allenfalls auch zu prüfen wäre, ob nicht Möglichkeiten bestehen, um den befristeten Mietvertrag frühzeitig zu künden. In diesem Rahmen grundsätzlich disku- tabel wären dabei nebst der vorzeitigen Rückgabe der Sache nach Art. 264 OR (Nachmieter) oder einer einverständlichen Auflösung des Mietvertrags allenfalls auch eine (ausserordentliche) Kündigung aus wichtigen Gründen. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wäre bei der Frage ei- nes Wohnungswechsels im Sinne einer Gesamtwürdigung dabei die allfäl- lige Höhe der Differenz der Wohnkosten zur Ortsüblichkeit, allfällige Um- zugskosten sowie der denkbare Umstand, dass die Familie eventuell noch grösser wird durch die Gemeinde mit zu berücksichtigen. Im Übrigen kommt der Gemeinde die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstüt- zen (SKOS-Richtlinien B.3) und diese gegebenenfalls bei ihren Bemühun- gen zu kontrollieren.

5. a) Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist und der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 betreffend die Anrech- nung von tieferen Wohnkosten für den Beschwerdeführer per 1. April 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Neuent- scheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Die auf den 1. April

- 14 - 2017 verfügte Kürzung der Unterstützungsleistung betreffend die Wohn- kosten kann sich nicht allein auf eine Verwaltungsverordnung stützten (Er- wägung 3b), die Gemeinde hätte darüber hinaus eine allfällige Überschrei- tung des Ortsüblichen anhand stichhaltiger Vergleiche mit anderen Wohnobjekten darlegen müssen. Wenn die Gemeinde wie vorliegend schliesslich von überhöhten Kosten ausgeht, hat sie ausserdem die Zumut- barkeit eines Wohnungswechsels und ob eine alternative günstigere zu- mutbare Lösung tatsächlich zur Verfügung steht zu prüfen. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und bei Bejahung der genannten Voraussetzungen wäre schliesslich eine allfällige Kürzung der anrechen- baren Wohnkosten mittels Verfügung anzudrohen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine ausser- gerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten war. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege erweist sich mit der Gutheissung der Beschwerde als obsolet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Beschwerde- gegnerin vom 7. November 2016 betreffend die Anrechnung von tieferen Wohnkosten für den Beschwerdeführer per 1. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanz- verwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. - 15 -
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 101

3. Kammer Einzelrichter Stecher und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 7. April 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch MLaw Pierina Engi, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ und seine Frau wurden zusammen mit ihrem Sohn als syrische Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt. Die Familie wurde zunächst während drei Wochen im Reka-Feriendorf in Y._____ untergebracht. Da dieses per

22. Oktober 2016 geschlossen wurde, bemühte sich sowohl die Caritas wie auch der Sozialdienst um eine langfristige Anschlusslösung. Per 15. Okto- ber 2016 (Mietbeginn) wurde eine 3-Zimmer-Wohnung in X._____ gefun- den. Am 11. Oktober bzw. 14. Oktober 2016 wurde der diesbezügliche Mietvertrag geschlossen (Bruttomietzins Fr. 1'400.-- und feste Vertrags- dauer bis 30. September 2018). 2. Am 26. Oktober 2016 reichte der Regionale Sozialdienst ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung im Namen von A._____ bei der Ge- meinde X._____ ein. 3. Mit Verfügung vom 7. November 2016 entschied die Gemeinde X._____, dieses Gesuch gutzuheissen. Der Auszahlungsbetrag belief sich gemäss Verfügung rückwirkend per 15. Oktober 2016 auf monatlich total Fr. 3'234.- -. Davon gewährte die Gemeinde X._____ für die Wohnungskosten mit Ne- benkosten eine Auszahlung von monatlich Fr. 1'400.-- bis zum 31. März

2017. Für die Zeit danach wurden lediglich noch Fr. 1'300.-- für die Woh- nungskosten angerechnet. Die Gemeinde begründete diesen Entscheid damit, dass gemäss interner Richtlinien über die maximalen Wohnungs- mieten für Bezüger von Sozialhilfe der Gemeinde X._____, Ziff. 1.5, der Maximalbetrag für Wohnungs- und Mietkosten für Familien mit einem Kind bei Fr. 1'300.-- liege. 4. Mit Eingabe vom 18. November 2016 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) vom 7. November 2016, namentlich gegen den Entscheid, wonach die Mehrkosten für die Miete nur bis zum 31. März 2017 übernommen würden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Begrün-

- 3 - dend führte er an, dass er gemäss Mietvertrag eine feste Vertragsdauer bis

30. September 2018 habe und ausserdem keine günstigere Alternative – wie im Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung beschrieben – ver- fügbar gewesen sei. Im Übrigen beantrage er aufgrund seiner knappen fi- nanziellen Mittel, die sich aus der Verfügung ergäben, die unentgeltliche Rechtspflege. 5. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. De- zember 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen führte sie an, dass die Richtli- nien der Gemeinde den Maximalbetrag für Wohnungs- und Mietkosten für Familien mit einem Kind bei Fr. 1'300.-- festlegten, weswegen kein rechtli- cher Anspruch auf darüber hinausgehende Zahlungen bestehe. 6. In seiner Replik vom 14. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdefüh- rer, den überhöhten Mietzins bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu übernehmen. Er hielt fest, dass es sich bei den Vorgaben der Gemein- den um Richtlinien handle, nicht um gesetzliche Grundlagen. Er sei zwar über die Richtlinien informiert gewesen, jedoch sei die jetzige die günstigste verfügbare Wohnung gewesen. 7. Am 3. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren An- trägen fest. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik in keiner Weise darlege oder gar Beweise einreiche, dass zum damaligen Zeitpunkt in der Gemeinde X._____ oder in deren Umkreis keine Wohnung in der entsprechenden Preisklasse verfügbar gewesen sei. Trotz Kenntnis der diesbezüglichen Richtlinien habe er einen Mietvertrag mit einer Min- destlaufdauer bis zum 30. September 2018 abgeschlossen.

- 4 - Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Ge- meinde X._____ vom 7. November 2016, mit welcher dem Beschwerdefüh- rer eine öffentlich-rechtliche Unterstützung ab 15. Oktober 2016 von mo- natlich insgesamt Fr. 3'234.-- zugestanden wurde, ab 1. April 2017 aller- dings für die Wohnungskosten nicht mehr wie bis anhin Fr. 1'400.-- ausbe- zahlt werden, sondern gemäss den internen Richtlinien ein reduzierter Bei- trag in der Höhe von Fr. 1'300.--. Gegen solche in Anwendung von Verwal- tungsrecht ergangenen, individuell konkreten Entscheide, die bei keiner an- deren Instanz angefochten werden können und weder nach eidgenössi- schem noch nach kantonalem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat der an- gefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung. Er ist folglich zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 50 VRG). Die Be- schwerde wurde fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereicht. Die Be- schwerde genügt ausserdem den in Art. 38 VRG statuierten Mindestvor- aussetzungen bezüglich Form (Art. 38 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. b) Vorliegend stellt sich zunächst die Frage der richterlichen Zuständigkeit bzw. der Berechnung des Streitwerts. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG ent-

- 5 - scheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompe- tenz, wenn der Streitwert von Fr. 5‘000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Im vorlie- genden Fall geht es um eine monatliche Unterstützungsleistung im Bereich der Sozialhilfe. Bei der öffentlich-rechtlichen Unterstützung sind die Vor- aussetzungen und die Höhe des Beitrags grundsätzlich regelmässig zu überprüfen. Praxisgemäss stellt das Verwaltungsgericht bei der Berech- nung des Streitwerts im Bereich der Sozialhilfe bei periodischen Leistungen in der Regel auf die Summe dieser Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten ab (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 69 E.1b). In casu beantragt der Beschwerdeführer die Übernahme der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- ab dem 1. März 2017. Zum effektiv anerkann- ten Betrag von Fr. 1'300.-- besteht eine Differenz von Fr. 100.--. Der Streit- wert beträgt demnach Fr. 1'200.--. Selbst wenn die mietvertragliche erst- malige Kündigungsfrist vom 30. September 2018 berücksichtigt wird, ergibt sich ein Streitwert von Fr. 1'800.-- (18 x 100.--), womit in jedem Fall in ein- zelrichterlicher Kompetenz entschieden werden kann. c) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Reduktion der Wohnungsbeitragskosten von Fr. 1'400.-- auf Fr. 1'300.-- ab 1. April 2017 rechtens erfolgte. Nur dies ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, während im übrigen die angefochtene Verfügung nicht bestritten ist.

2. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Un- terstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) sind für die Bemessung der Un- terstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Artikel 2 des Ge- setzes die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit den nachfol-

- 6 - genden Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. Anzurech- nen sind gemäss SKOS-Richtlinien die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Ne- benkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und –bezüger bei der Su- che nach günstigem Wohnraum zu unterstützen. Übliche Kündigungsbe- dingungen sind in der Regel zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien B.3). Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ABzUG ist in die Berechnung des Lebensbedarfs einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person der orts- übliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Allerdings sind gemäss dieser Bestimmung − in Abweichung von den SKOS-Richtlinien − überhöhte Wohnkosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin und ma- ximal während sechs Monaten zu übernehmen. b) Macht eine Gemeinde geltend, die von ihr bisher angerechneten Wohnkos- ten seien überhöht, setzt dies selbstredend voraus, dass sie die Ortsüblich- keit der Mietkosten kennt und diese mit den von ihr bisher angerechneten, aber nunmehr beanstandeten Mietkosten verglichen hat. Die pauschale Feststellung der Nichtortsüblichkeit genügt dabei nicht. Die Gemeinde hat demnach zunächst den Rahmen der Ortsüblichkeit für eine entsprechende Haushaltsgrösse zu definieren. Danach erst kann sie die bisherigen Wohn- kosten einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person in Relation zu den ortsüblichen Mietpreisen setzen. Ergibt der Vergleich, dass die bisherige Wohnung des Betroffenen die festgelegten Kriterien erfüllt, hat die unter- stützungspflichtige Gemeinde die Wohnkosten als ortsüblich zu akzeptie- ren und zu übernehmen. Liegt hingegen der Schluss nahe, dass die bishe- rigen Wohnkosten nicht ortsüblich sind, so hat die Gemeinde der betroffe- nen öffentlich-rechtlich unterstützten Person mitzuteilen in welcher Höhe sie eine Miete noch sozialhilferechtlich akzeptiert. In der Folge kann die

- 7 - unterstützte Person von der Gemeinde zur Suche einer günstigeren Woh- nung angehalten werden. Diese weiss aufgrund der Mitteilung der Ge- meinde auch, in welchem preislichen Rahmen sie Mietwohnungen suchen muss. Der Gemeinde kommt dabei die Aufgabe zu, die von einem Woh- nungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (SKOS-Richtlinien B.3.-1) und diese gegebenenfalls bei ih- ren Bemühungen zu kontrollieren. Mit Verfügung ist zudem anzudrohen, dass bei effektiver Verfügbarkeit einer alternativen Wohnmöglichkeit und nach Prüfung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels die anrechenba- ren Wohnkosten gekürzt werden können. c) Da weder nationale noch kantonale Richtwerte darüber Auskunft geben, wie hoch Mietkosten sein dürfen, haben manche Gemeinden ihr Gebiet be- treffende Mietzinsreglemente erlassen. Damit soll insbesondere der Rechtsunsicherheit in diesem Bereich begegnet werden. Nach Art. 15 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes ist die Organisation der Un- terstützungshilfe Sache der politischen Gemeinde. Solche kommunalen Richtlinien müssen allerdings nachvollziehbar und realistisch ausgestaltet sein. Zudem hat die Gemeinde bei der Abklärung der Ortsüblichkeit von anrechenbaren Mietkosten den freien Wohnungsmarkt, d.h. die bestehen- den Marktverhältnisse, zu berücksichtigen (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 143). In regionalen Zeitungen oder auf Immobiliensuchwebseiten kann der freie Wohnungsmarkt anhand von Wohnungsinseraten überprüft werden. Die Gemeinde darf nicht unbe- sehen von unrealistischen (Richt-)Werten ausgehen, sondern hat den Rah- men der Ortsüblichkeit möglichst exakt und jeweils anhand möglichst aktu- eller Angaben zu bestimmen. Einzelne Hinweise auf günstigere Wohnun- gen − auch ausserhalb des Rahmens der Ortsüblichkeit − genügen in der Regel nicht als Begründung. Ferner gilt es in Zusammenhang mit Mietzins- richtwerten Folgendes zu beachten:

- 8 - - Im Sozialhilferecht gilt das Prinzip der Individualisierung. Dies verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon − trotz aller möglichen Objektivierung − nicht ausgenommen. Welche Wohnsitua- tion für eine bedürftige Person angezeigt erscheint, bedarf der individu- ellen Abklärung und der verfügende Sozialdienst ist verpflichtet, von ei- ner Richtlinie über Mietkosten abzuweichen, sollte der Einzelfall dies gebieten. - Bedarfsrechnungen müssen der Realität entsprechen. Richtlinien über Mietkosten sind nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden können. Ansonsten zwingt man die Bedürftigen indirekt, die Gemeinde bzw. Sozialregion zu verlassen, was dem geltenden Recht widerspräche. Neben der Ortsüblichkeit der Mietkosten ist ferner in einem zweiten Schritt die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen. Allenfalls können spezifische, insbesondere medizinische bzw. gesundheitliche oder soziale Gründe (wie z.B. Grösse oder Zusammensetzung der Familie, Verwurze- lung, Alter, Grad der Integration) eine Übernahme von überhöhten Kosten rechtfertigen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings nur so lange zu über- nehmen, bis eine effektiv zur Verfügung stehende zumutbare günstigere Lösung gefunden ist. Übliche Kündigungsfristen sind in der Regel zu berücksichtigen (vgl. SKOS-Richtlinien B.3.-1). d) Ergeben die soeben dargestellten Abklärungen, dass bisherig anerkannte Wohnkosten den Rahmen der Ortsüblichkeit sprengen, so ist die Wohnung zu teuer, was den Wechsel in eine günstigere effektiv zur Verfügung ste- hende zumutbare Wohnung rechtfertigt. In solchen Fällen kommt den So- zialdiensten die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel betroffene öffentlich-rechtlich unterstützte Person bei ihrer Suche nach günstigem

- 9 - Wohnraum zu unterstützen (SKOS-Richtlinien B.3.-1; vgl. auch vorne Er- wägung 2b).

3. a) In casu hält die Beschwerdegegnerin dafür, dass sie mit dem Hinweis auf ihr Wohnkostenreglement bzw. dem Hinweis auf die darin aufgeführte Kos- tenobergrenze von Fr. 1'300.-- (inkl. Nebenkosten) für eine Familie mit ei- nem Kind zu Recht die öffentlich-rechtliche Unterstützung des Beschwer- deführers auf den 1. April 2017 (faktisch) neu verfügt habe. Die Beschwer- degegnerin hat betreffend die Höhe der zu entrichtenden Unterstützungs- hilfe interne Richtlinien erlassen (Beschluss des Gemeindevorstandes vom

6. Oktober 2016). In Ziff. 1.5 der Richtlinien über die maximalen Wohnungs- mieten für Bezüger von Sozialhilfe wird festgehalten, dass der Maximalbe- trag für Wohnungen bei Familien mit einem Kind bei Fr. 1'300.-- liegt. b) Das zur Diskussion stehende kommunale Wohnkostenreglement stellt – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – keinen Rechtserlass dar. Weder eine konkrete noch eine abstrakte Normenkontrolle sind des- halb vorliegend angezeigt bzw. möglich. Das Wohnkostenreglement stellt eine Verwaltungsverordnung, mithin eine generelle Dienstanweisung dar. Verwaltungsverordnungen richten sich in erster Linie an untergeordnete Behörden und dienen allgemein der Vereinheitlichung der Rechtsanwen- dung. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich. Trotzdem werden sie bei einer Entscheidung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. dazu BGE 122 V 19, 25; 133 V 346, 352; 141 V 175, 180). Das Gericht weicht also nicht ohne Not und triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisie- rung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Erforderlich ist weiter eine peri- odische Überprüfung des Wohnkostenreglements. Insofern wird dem Be- streben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Ge- setzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Die Rechtsnatur

- 10 - einer Verwaltungsverordnung hat allerdings im Umkehrschluss ebenso zur Folge, dass sich die Verwaltungsbehörden beim Erlass von Verfügungen grundsätzlich nicht allein auf Verwaltungsverordnungen stützen können (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Aufl., Zürich 2016, N.81 ff. mit weiteren Hinweisen). c) Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht be- streitet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie auf eine 3-3 ½-Zim- mer-Wohnung angewiesen ist. Sie hat es indessen unterlassen vorliegend die Ortsüblichkeit der Mietzinshöhe einer entsprechenden Wohnung zu de- finieren (vgl. vorstehend E.2b und c), wobei sie wie erwähnt die aktuellen Marktverhältnisse und die Situation auf dem freien Wohnungsmarkt zu berücksichtigen und zu belegen hat. Die Definition der Ortsüblichkeit unter Miteinbezug der Marktverhältnisse ist primär Aufgabe der Gemeinde als Sozialhilfebehörde. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund begrün- det und die Sache in diesem Sinne an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, zumal die vorliegend streitige Differenz von lediglich Fr. 100.-- zwi- schen der gemieteten Wohnung und dem von der Beschwerdegegnerin vorgegebenen Richtwert der Richtlinien nicht derart wesentlich ist, dass zum vornherein klarerweise von einer fehlenden Ortsüblichkeit gesprochen werden müsste.

4. a) Stellt sich nach der korrekten Festlegung der Ortsüblichkeit heraus, dass vorliegend die Wohnkosten tatsächlich überhöht sind, so ist wie bereits ausgeführt nach den in E. 2b und c geschilderten Grundsätzen zu verfah- ren. In einem nächsten Schritt wäre somit die Zumutbarkeit eines Woh- nungswechsels zu prüfen, wobei stets der Einzelfall zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich sind nebst den persönlichen Gründen (gesundheitliche oder soziale Gründe wie Grösse oder Zusammensetzung der Familie, Verwur- zelung, Alter, Integration) auch übliche Kündigungsfristen zu beachten. Gemäss den SKOS-Richtlinien (B.3 Wohnkosten) sind überhöhte Wohn-

- 11 - kosten so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die Befristung der Übernahme überhöhter Wohnkosten auf eine ma- ximale Zeitdauer von sechs Monaten wie es Art. 8 Abs. 1 ABzUG vor- schreibt nämlich gegebenenfalls, d.h. in konkreten Einzelfällen, einen Ein- griff in das verfassungsrechtlich geschützte, unantastbare Existenzmini- mum nach sich ziehen und somit unzulässig sein. Kriterien für zu berück- sichtigende Umstände sind demnach etwa längere Kündigungsfristen, wel- che die Beendigung des bisherigen Mietvertrages nicht erlauben, das Feh- len verfügbarer Alternativen im erforderlichen Preissegment oder die Ab- sage für eine angebotene günstigere Wohnung. (vgl. VGU U 13 11 E.3a, U 13 18 E.3a, U 13 29 E.3a, U 14 69 E.3a, U 15 9 E.2a). Die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist somit nach wie vor aufgrund der konkreten Umstände zu überprüfen. Im Lichte dieser Ausführungen ist betreffend den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass der Abschluss eines befris- teten Mietvertrages bzw. eines Mietvertrages mit einer langen Mindestlauf- zeit durch den Beschwerdeführer – nota bene im Falle, dass überhaupt von einem überhöhten Mietzins auzugehen wäre – als problematisch erschei- nen kann, da das Gemeinwesen bzw. die Sozialhilfebezüger in ihrer Hand- lungsfreiheit betreffend Auflösung dieses Mietvertrags eingeschränkt sind und damit auch eine Missbrauchsgefahr bestehen kann. Der Beschwerde- führer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass nach der Schliessung des Reka-Feriendorfes in Y._____ keine günstigere Wohnung in der Ge- meinde X._____ verfügbar gewesen sei. Wie aus dem Gesuch des regio- nalen Sozialdienstes vom 26. Oktober 2016 hervorgeht, sei das kantonale Sozialamt für die Betreuung der anerkannten Flüchtlinge (humanitäre Auf- nahmeaktion HUMAK des UNHCR) aufgrund der direkten Zuteilung auf die Kantone zuständig. Unter diesen Umständen müsse relativ kurzfristig durch das kantonale Sozialamt eine Unterkunft zu Verfügung gestellt wer- den können. Die Familie sei daher während drei Wochen im Reka-Ferien- dorf in Y._____ untergebracht worden. Da dieses per 22. Oktober 2016

- 12 - geschlossen worden sei, hätten sich sowohl die Caritas wie auch der Sozi- aldienst X._____ um eine langfristige Anschlusslösung bemüht. Per 15. Oktober sei eine Wohnung in X._____ gefunden worden. Die Miete betrage Fr. 1'400.-- und übersteige damit die Limite der Gemeinde um Fr. 100.--. Aufgrund der beschriebenen Notsituation werde die Gemeinde um Über- nahme des vollen Mietzinses gebeten. Dem Beschwerdeführer kann auf- grund dieser Umstände nicht vorgeworfen werden, rechtsmissbräuchlich gehandelt bzw. gegen Treu und Glauben verstossen zu haben. Zwar ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass die Gemeinde als Mitbetroffene bei der Wohnungssuche nicht miteinbezogen wurde, was an sich zu beanstan- den ist, trifft diese doch auch die Pflicht, Bedürftige bei der Suche nach einer Wohnung zu unterstützen. Es kann jedoch beweismässig nicht ein- fach zu Ungunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass dieser nicht belegen könne, dass zur fraglichen Zeit keine günstigeren Wohnmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Ein solcher negativer Beweis wäre naturgemäss schwierig bzw. nicht zu erbringen. Aufgrund dessen aber, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie aufgrund der geschilderten zeitlichen Dringlichkeit nicht einfach eigenmächtig, sondern mit Hilfe von Caritas und Sozialdienst innert kurzer Zeit eine möglichst kos- tengünstige Wohnung finden mussten, darf – auch mangels gegenteiligen Belegen - davon ausgegangen werden, dass die Darstellung des Sozial- dienstes den Tatsachen entspricht. Es ist daher an den oben ausgeführten Grundsätzen festzuhalten, weshalb die in Frage stehenden Wohnungskos- ten auch im Falle einer nicht bestehenden Ortsüblichkeit von der Beschwer- degegnerin grundsätzlich zu übernehmen sind. b) Die Gemeinde unterliess es vorliegend, die Zumutbarkeit eines Wohnungs- wechsels aufgrund der gesamthaften Umstände im Einzelfall zu prüfen (SKOS-Richtlinie B.3) und verwies in der Verfügung einzig auf den Maxi- malbetrag ihres Wohnkostenreglements. Die Gemeinde hat nebst der Prü- fung der Zumutbarkeit eines Wechsels im Einzelfall eine allfällige Kürzung

- 13 - der anrechenbaren Wohnkosten zudem per Verfügung anzudrohen und die unterstützte Person aufzufordern, eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich eine unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung um- zuziehen, dann erst können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Be- trag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Führt die Leistungsreduktion zum Verlust der Wohnung, unterbreitet das Gemeinwesen ein Angebot zur Notunterbringung (SKOS- Richtlinien B.3). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit ei- nes Wohnungswechsels ist immerhin darauf hinzuweisen, dass allenfalls auch zu prüfen wäre, ob nicht Möglichkeiten bestehen, um den befristeten Mietvertrag frühzeitig zu künden. In diesem Rahmen grundsätzlich disku- tabel wären dabei nebst der vorzeitigen Rückgabe der Sache nach Art. 264 OR (Nachmieter) oder einer einverständlichen Auflösung des Mietvertrags allenfalls auch eine (ausserordentliche) Kündigung aus wichtigen Gründen. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wäre bei der Frage ei- nes Wohnungswechsels im Sinne einer Gesamtwürdigung dabei die allfäl- lige Höhe der Differenz der Wohnkosten zur Ortsüblichkeit, allfällige Um- zugskosten sowie der denkbare Umstand, dass die Familie eventuell noch grösser wird durch die Gemeinde mit zu berücksichtigen. Im Übrigen kommt der Gemeinde die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstüt- zen (SKOS-Richtlinien B.3) und diese gegebenenfalls bei ihren Bemühun- gen zu kontrollieren.

5. a) Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist und der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 betreffend die Anrech- nung von tieferen Wohnkosten für den Beschwerdeführer per 1. April 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Neuent- scheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Die auf den 1. April

- 14 - 2017 verfügte Kürzung der Unterstützungsleistung betreffend die Wohn- kosten kann sich nicht allein auf eine Verwaltungsverordnung stützten (Er- wägung 3b), die Gemeinde hätte darüber hinaus eine allfällige Überschrei- tung des Ortsüblichen anhand stichhaltiger Vergleiche mit anderen Wohnobjekten darlegen müssen. Wenn die Gemeinde wie vorliegend schliesslich von überhöhten Kosten ausgeht, hat sie ausserdem die Zumut- barkeit eines Wohnungswechsels und ob eine alternative günstigere zu- mutbare Lösung tatsächlich zur Verfügung steht zu prüfen. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und bei Bejahung der genannten Voraussetzungen wäre schliesslich eine allfällige Kürzung der anrechen- baren Wohnkosten mittels Verfügung anzudrohen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine ausser- gerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten war. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege erweist sich mit der Gutheissung der Beschwerde als obsolet. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Beschwerde- gegnerin vom 7. November 2016 betreffend die Anrechnung von tieferen Wohnkosten für den Beschwerdeführer per 1. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanz- verwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 15 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]